§ 23 k BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
6. Abschnitt: Beschäftigung von angestellten Ärzten

§ 23 k BedplanR Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens

§ 23 k Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) 1Der Zulassungsausschuss legt die Leistungsbeschränkung für die Arztpraxis fest. 2Für die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens gelten die Regelungen nach den §§ 23 c bis 23 f entsprechend mit der Maßgabe, dass der Umfang der Leistungsbeschränkung unabhängig vom Beschäftigungsumfang des (der) angestellten Arztes (Ärzte) zu bestimmen ist. (2) 1Eine vom Zulassungsausschuss festgestellte Leistungsbeschränkung bleibt wirksam, wenn der Arzt nach Ablauf der Beschäftigung eines angestellten Arztes erneut einen Arzt anstellt. 2Ist für den Vertragsarzt aufgrund von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nach Aufnahme eines weiteren Vertragsarztes im Rahmen einer ausnahmsweisen Gemeinschaftsbildung bereits eine Leistungsbeschränkung durch den Zulassungsausschuss festgelegt worden, so darf diese im Falle der Anstellung von Ärzten - auch hinsichtlich entsprechender Anteile bei Anstellung eines Arztes - nicht erweitert werden.