§ 23 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung

§ 23 MBO-Ae1997 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben. (2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf eine Ärztin oder ein Arzt eine Vergütung für ihre oder seine ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die Vergütung die Ärztin oder den Arzt in der Unabhängigkeit ihrer oder seiner medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt.