§ 238 b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
InsO ( Insolvenzordnung )
Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.