§ 238 b InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 238 b InsO Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

§ 238 b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

InsO ( Insolvenzordnung )

Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.