§ 24 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung

§ 24 MBO-Ae1997 Verträge über ärztliche Tätigkeit

§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.