§ 241 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 320 vom 22.10.2024

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.