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H
HGB
§ 244
HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTES BUCH Handelsbücher
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Änderungsnachweis
§ 244 HGB Sprache. Währungseinheit
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 244 Sprache. Währungseinheit
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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