§ 25 (Zwangsversteigerung des Grundstücks)
ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln