§ 26 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 26 EKV Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen

§ 26 Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Versicherte mit Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Früherkennung von Krankheiten bei Kindern) weisen diesen durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines Behandlungsausweises nach. (2) 1Die erste Untersuchung nach den Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1) wird auf einem mit der Krankenversichertenkarte eines Elternteils ausgestellten Abrechnungsschein (Muster 5 der Vordruckvereinbarung) abgerechnet. 2Dies gilt auch für die zweite Untersuchung (U2), wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine Krankenversichertenkarte für das Kind vorliegt. (3) 1Die Ersatzkassen informieren ihre Versicherten über die Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen. 2Der Vertragsarzt hat die Erfüllung der Voraussetzungen zu beachten, soweit dies an Hand der Angaben des Versicherten und seiner ärztlichen Unterlagen und Aufzeichnungen möglich ist.