§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds
InvStG ( Investmentsteuergesetz )
Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden1. in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.