§ 271 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 271 ZPO Zustellung der Klageschrift

§ 271 Zustellung der Klageschrift

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.