§ 272 a KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 2 Geschlossene Master-Feeder-Strukturen

§ 272 a KAGB Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 272 a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die Anlagebedingungen eines geschlossenen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds anlegt. (2) Die Anlage eines inländischen geschlossenen AIF als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt und ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem geschlossenen Masterfonds um einen geschlossenen AIF handelt. (3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds derselben geschlossenen Master-Feeder-Struktur sind. (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds, 2. den Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß § 268, 3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 272 d Absatz 1 Satz 2, 4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272 d Absatz 2, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden, 5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des § 272 d Absatz 3, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden und 6. in den Fällen des § 272 h die dort genannten Informationen für die Anleger. (5) 1Der Wechsel der Anlage in einen anderen geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds, 2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und 3. die Unterlagen gemäß Absatz 4. 3Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der geschlossene Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen. 4§ 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. 5§ 267 Absatz 3 bleibt unberührt. (6) § 172 gilt entsprechend.