(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.