§ 28 c EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 28 c EEG2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse

§ 28 c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt: 1. in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober und 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem Gebotstermin am 1. Juni. (2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung, 2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung, 3. im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende Leistung und 4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung. 2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. (3) Das Ausschreibungsvolumen 1. erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und 2. verringert sich jeweils a) um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, b) um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88 b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, und c) um die Summe der Gebotsmengen für Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39 n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind. (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, 1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni. (5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35 a entwertet wurden. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39 n bezuschlagt worden sind. 3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.