§ 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft unanwendbar
BFH, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen IV R 41/91
DRsp Nr. 1996/9658
§ 28EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft unanwendbar
»1. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb ständig verkleinert wurde.2. Die Ausnahmevorschrift des § 28EStG findet keine Anwendung auf den bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft entstehenden Gewinn. Die dabei anfallenden Einkünfte sind dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesamtgut zuzurechnen.«