§ 28 (Zuständigkeit)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln