§ 3 GenRegV
Stand: 05.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338
Abschnitt 1 Allgemeines

§ 3 GenRegV Benachrichtigung der Beteiligten

§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben. (2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.