§ 3 KHEntG
Stand: 21.07.2012
zuletzt geändert durch:
Psych-Entgeltgesetz, BGBl. I S. 1613
Abschnitt 2 Vergütung der Krankenhausleistungen

§ 3 KHEntG Grundlagen

§ 3 Grundlagen

KHEntG ( Krankenhausentgeltgesetz )

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.