§ 3 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 3 ZMDV Antrag

§ 3 Antrag

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

(1) Die Zulassung der Datenübermittlung ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu beantragen. (2) 1Der Antrag des Unternehmers hat zu enthalten: 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), 2. die Erklärung, daß § 7 und die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung beachtet werden, 3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Versendung der Datenträger, 4. einen in der vorgesehenen Form beschriebenen Test-Datenträger, 5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der Daten vom Unternehmer selbst oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen ausgeführt werden, 6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssystems, 7. gegebenenfalls die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger eingesetzten Standard-Software mit der Versicherung, daß die Standard-Software unverändert von der dem Bundesamt für Finanzen bekannten Version eingesetzt wird, 8. eine Versicherung mit folgendem Inhalt: a) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigt: »Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig verarbeiten werde. Ich werde die ausgedruckten oder auf Bildträger ausgegebenen Daten überprüfen und gemäß § 9 Abs. 3 der Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726) eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit feststelle. Die ausgedruckten oder auf Bildträger ausgegebenen Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren. Mir ist folgendes bekannt: Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen Verpflichtungen nach § 18a UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden (§ 26a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch eine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann sich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar machen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung ordnungswidrig handeln.« b) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen läßt: »Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung durch das datenverarbeitende Unternehmen erforderlich sind, diesem nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten überprüfen und gemäß § 9 Abs. 4 der Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726) eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit feststelle. Die mir vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren. Mir ist folgendes bekannt: Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen Verpflichtungen nach § 18a UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden (§ 26a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch eine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann sich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar machen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung ordnungswidrig handeln.« (3) Werden die Datenträger vom Unternehmer mit Standard-Software oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen erstellt und übermittelt, und ist die Standard-Software dem Bundesamt für Finanzen bekannt oder das datenverarbeitende Unternehmen bereits zugelassen, reicht eine Mitteilung des Unternehmers nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster mit der Bezeichnung der Standard-Software oder des datenverarbeitenden Unternehmens und den Angaben zu Absatz 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 oder Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 aus. (4) 1Von der Übersendung eines Test-Datenträgers kann auf Antrag des Unternehmers abgesehen werden, wenn die Datenträger von einem datenverarbeitenden Unternehmen erstellt und übermittelt werden sollen und das datenverarbeitende Unternehmen bereits mit einem Zulassungsantrag einen in der vorgeschriebenen Form beschriebenen Test-Datenträger vorgelegt hat. 2 Dasselbe gilt bei unverändertem Einsatz von Standard-Software. (5) Wird die Zulassung zur Datenübermittlung von einem datenverarbeitenden Unternehmen beantragt, reichen die Angaben zu Absatz 2 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 aus.