§ 30 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt V Vermögensanrechnung

§ 30 BAfoeG Monatlicher Anrechnungsbetrag

§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.