§ 30 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
zuletzt geändert durch:
-, -
B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten

§ 30 MBO-Ae1997 Ärztliche Unabhängigkeit

§ 30 Ärztliche Unabhängigkeit

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren.