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S
StPO
§ 300
StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Änderungsnachweis
§ 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
StPO ( Strafprozeßordnung )
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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