§ 31 DVStB
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 31 DVStB Niederschrift über die mündliche Prüfung

§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein 1. die Namen der Beteiligten, 2. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber, 3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss, 4. besondere Vorkommnisse. (2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.