§ 31 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 11.04.2024

§ 31 PBefG Benutzung öffentlicher Straßen

§ 31 Benutzung öffentlicher Straßen

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast beizubringen, wenn 1. eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt werden soll, 2. Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffentliche Straße höhengleich kreuzen. (2) 1Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die Benutzung einer öffentlichen Straße bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. 2Bestehende Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt. (3) 1Wird eine öffentliche Straße, die von einer Straßenbahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der Träger der Straßenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straße verlangen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe veranlaßt ist. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und die Straße wiederherzustellen. (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine Einigung nicht zustande, entscheiden die von der Landesregierung bestimmten Behörden. (6)