§ 31 Vorbehalt des Gesetzes
SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
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