§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
InsO ( Insolvenzordnung )
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.