§ 315 d HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
DRITTES BUCH Handelsbücher
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellsch...
Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Zehnter Titel Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

§ 315 d HGB Konzernerklärung zur Unternehmensführung

§ 315 d Konzernerklärung zur Unternehmensführung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289 f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. 2§ 289 f ist entsprechend anzuwenden.