§ 32 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 32 EGGVG (Zuständigkeit für die Feststellung)

§ 32 (Zuständigkeit für die Feststellung)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. 2Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.