§ 32 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 32 EKV Verfahren zur Anerkennung als Belegarzt

§ 32 Verfahren zur Anerkennung als Belegarzt

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Die Anerkennung als Belegarzt setzt voraus, dass an dem betreffenden Krankenhaus eine Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt) der Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan oder mit dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist. (2) Über die Anerkennung als Belegarzt entscheidet die für seinen Niederlassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im Einvernehmen mit dem VdAK/AEV und den Landesverbänden der Krankenkassen. (3) 1Dem Antrag ist eine Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit und die Zahl der zur Verfügung gestellten Betten beizufügen. 2Die Erklärung wird dem VdAK/AEV zur Kenntnis gegeben. (4) 1Die Anerkennung als Belegarzt endet mit der Beendigung seiner vertragsärztlichen Zulassung oder mit der Beendigung der Tätigkeit als Belegarzt an dem Krankenhaus, für welches er anerkannt war. 2Der VdAK/AEV und die Landesverbände der Krankenkassen sind vom Ende der Anerkennung zu benachrichtigen. 3Ist ein Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung angeordnet, ruht auch die belegärztliche Tätigkeit. (5) 1Die Anerkennung als Belegarzt ist durch die Kassenärztliche Vereinigung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. 2Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Anerkennung außerdem widerrufen, wenn entweder in der Person des Vertragsarztes ein wichtiger Grund vorliegt oder der Vertragsarzt seine Pflichten gröblich verletzt hat, so dass er für die weitere belegärztliche Tätigkeit ungeeignet ist. 3Die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung ist dem Vertragsarzt, dem VdAK/AEV und den Landesverbänden der Krankenkassen mitzuteilen. (6) Der Widerruf der Anerkennung kann auch vom VdAK/AEV bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden.