§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
InsO ( Insolvenzordnung )
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln