§ 33 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 33 EEG2023 Ausschluss von Geboten

§ 33 Ausschluss von Geboten

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30 a nicht vollständig eingehalten wurden, 2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36 c und 36 j, den §§ 37 und 37 c, dem § 38 c, den §§ 39, 39 c, 39 g und 39 i oder den §§ 39 j und 39 k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88 f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, 3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind, 4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet, 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder 6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen. 2Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können. (2) 1Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und 1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder 2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist. 2Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.