§ 33 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
zuletzt geändert durch:
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B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten

§ 33 MBO-Ae1997 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit

§ 33 Zuwendungen bei vertraglicher ZusammenarbeitHinweise und Erläuterungen zu § 33 (Muster-)Berufsordnung, beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 12. 08. 2003, sind in Heft 5 des Deutschen Ärzteblattes vom 30. Januar 2004 erschienen.

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

1Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z. B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen.2 Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.