§ 34 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
VII. Prüfungsgeschäftsplan, Jahresstatistik

§ 34 BpO2000 Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen

§ 34 Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) 1Die zur Prüfung vorgesehenen Fälle werden in regelmäßigen Abständen in Prüfungsgeschäftsplänen zusammengestellt. 2Der Abstand darf bei Großbetrieben nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als 12 Monate sein. 3Änderungen der Prüfungsgeschäftspläne sind jederzeit möglich. 4In den Prüfungsgeschäftsplänen ist auf Konzernzugehörigkeit hinzuweisen. (2) weggefallen