§ 34 (Verbot der Wegnahme oder Aneignung der Bauwerks)
ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerkes anzueignen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln