(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-Investmenterträge) sind 1. ausgeschüttete Erträge nach § 35, 2. ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und 3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49. (2) 1Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5 b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32 d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden. (3)
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