In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1. in den Fällen der §§ 342 b und 342 e das unverbundene Unternehmen; 2. in den Fällen der §§ 342 c, 342 d und 342 f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.