§ 35 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt VI

§ 35 BAfoeG Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge

§ 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

1Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. 2Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 3Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.