§ 35 DVStB
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

§ 35 DVStB Berufsurkunde

§ 35 Berufsurkunde

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

1Die Berufsurkunde enthält 1. die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer, 2. Ort und Datum der Ausstellung, 3. Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers, 4. die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird, 5. Dienstsiegel und 6. Unterschrift. 2Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen. 3Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.