§ 35 (Anwendung von Vorschriften auf ein vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren)
EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )
Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
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