§ 352 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 352 FamFG Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben 1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, 2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, 3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, 4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, 5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, 6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, 7. dass er die Erbschaft angenommen hat, 8. die Größe seines Erbteils. 2Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist. (2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat 1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, 2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und 3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen. (3)