Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36 a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.