§ 36 a EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36 a EEG2023 Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

§ 36 a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.