§ 36 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
9. Abschnitt: Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur im Sinne des ...

§ 36 BedplanR Feststellung des Anteils der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Ärzte

§ 36 Feststellung des Anteils der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Ärzte

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Bei der Feststellung des Anteils der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Ärzte sind nur die Arztgruppen zu erfassen, welche gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.