§ 364 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 10 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften

§ 364 KAGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

1Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.