§ 37 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 5 Prüfungswesen

§ 37 BBiG Abschlussprüfung

§ 37 Abschlussprüfung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. 2Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. 3Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar. (2) 1Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. 2Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. 3Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. (3) 1Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 2Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. 3Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. (4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.