§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )
§ 799 a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
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