§ 374 a SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
FAG-Änderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 254 vom 30.07.2024

§ 374 a SGB V Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten

§ 374 a Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Hilfsmittel oder Implantate, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Versicherte abgegeben werden und die Daten über den Versicherten elektronisch über öffentlich zugängliche Netze an den Hersteller oder Dritte übertragen, müssen ab dem 1. Juli 2027 ermöglichen, dass die von dem Hilfsmittel oder dem Implantat verarbeiteten Daten, einschließlich von Daten in aggregierter Form, auf der Grundlage einer Einwilligung des Versicherten in geeigneten interoperablen Formaten in eine in das Verzeichnis nach § 139 e Absatz 1 aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung übermittelt und dort weiterverarbeitet werden können, soweit die Daten von der digitalen Gesundheitsanwendung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch denselben Versicherten benötigt werden. 2Hierzu müssen die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate nach Satz 1 interoperable Schnittstellen anbieten und diese für die digitalen Gesundheitsanwendungen, die in das Verzeichnis nach § 139 e aufgenommen sind, öffnen. 3Die Beeinflussung des Hilfsmittels oder des Implantats durch die digitale Gesundheitsanwendung ist unzulässig und technisch auszuschließen. 4Als interoperable Formate gemäß Satz 1 gelten in nachfolgender Reihenfolge: