§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )
1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
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