§ 38 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang

§ 38 BAfoeG Übergang von anderen Ansprüchen

§ 38 Übergang von anderen Ansprüchen

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

1Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. 2Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.