§ 38 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
10. Abschnitt Belegärztliche Versorgung

§ 38 BMV-Ae Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

§ 38 Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor, 1. wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V zur Krankenbehandlung zugelassen ist, 2. wenn die Krankenkasse Krankenhausbehandlung oder stationäre Entbindung gewährt, 3. wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und 4. wenn der Vertragsarzt gemäß § 40 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist.