§ 38 DVStB
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

§ 38 DVStB Wiederbestellung

§ 38 Wiederbestellung

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. (2) 1Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2§ 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) 1Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegeben sind. 2Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. 3§ 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Gesetzes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).