§ 38 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 38 EGGVG (Geltung bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder Anstaltsunterbringung)

§ 38 (Geltung bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder Anstaltsunterbringung)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126 a der Strafprozeßordnung besteht.