§ 38 (Geltung bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder Anstaltsunterbringung)
EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126 a der Strafprozeßordnung besteht.